Die heiß diskutierte Frage, ob sich Rom in die Personalordnung des Landes einmischen darf, ist autonomiepolitisch von zentraler Bedeutung. Im Artikel 8 des Autonomiestatuts sind die 29 primären Befugnisse des Landes aufgelistet, also jene Bereiche, wo Südtirol volle und ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis hat. An erster Stelle befindet sich die wichtigste aller Zuständigkeiten, nämlich die „Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals“, welche die Rechtsbasis für die Kollektivvertragsverhandlungen sind.
Der Listenplatz Nummer 1 war kein Zufall: Silvius Magnago und seine...
