Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 26. September 2022, Nr. 25, ist die Systematik für die Festlegung der Obergrenze für touristische Betten in Südtirol festgelegt worden.
Dabei wurden auch jene Situationen berücksichtigt, bei denen bereits Rechte zur Verwirklichung von Gästebetten bestanden, sogenannte erworbene Rechte, wie in einem Rechtsstaat üblich und notwendig. Das heißt, dass genehmigte Projekte, welche noch nicht realisiert waren, innerhalb eines bestimmten Zeitraums umgesetzt werden können. Zu diesem Beschluss steht der HGV nach wie vor.
Das anschließend verbreitete Wort „Bettenstopp“ ist insofern richtig, als dass über die festgelegte Bettenobergrenze hinweg keine weiteren zusätzlichen Betten vergeben werden, nicht aber, dass nach dem Beschluss zur Regelung der Festlegung der Obergrenze kein Bett mehr gebaut werden darf.
Unterhalb der Bettenobergrenze wird es auch in Zukunft zu Bautätigkeiten kommen, zum Beispiel, wenn Beherbergungsbetriebe schließen und Betten zurückgegeben werden und andere diese wiederum realisieren. Mir ist bewusst, dass verwaltungsrechtliche Regelungen oft schwer nachvollziehbar sind. Trotzdem gehe ich davon aus, dass sich auch Herr Kammerer als Privatperson wünscht, dass jene Genehmigungen, welche ihm von einer Gemeinde zugesagt werden, auch dann Bestand haben, wenn sich Gesetzesänderungen ergeben.
Raffael Mooswalder, HGV-Direktor, Bozen