Bei der sogenannten „Unschuldsvermutung“, die bis zur etwaigen rechtskräftigen Verurteilung in letzter Instanz anscheinend immer gelten muss, handelt es sich nach meiner Meinung um eine ziemlich seltsame Verwendung dieses Begriffs: Real ist es vielleicht in der Regel eine etwa 0,5-prozentige, der eine ungefähr 99,5-prozentige Schuldvermutung gegenübersteht.
Gegen Personen zu ermitteln, bei denen eine echte Unschuldsvermutung besteht, wäre nach meinem Ermessen einigermaßen eigenartig – Strafmaßnahmen gegen diese noch weit merkwürdiger.
Martin Dissertori, Eppan